Betrifft: Anerkennung der Rechte des Tibetanischen Volkes

Der Stadtrat von XXXXX

unter Hinweis

  • auf die Entschliessungen betreffend Tibet des Europäischen Parlaments vom 14. Oktober 1987, 15. März 1989, 15. September 1993, 17. Mai 1995, 13. Juli 1995, 14. Dezember 1995, 18. April 1996, 23. Mai 1996, 13. März 1997, 16. Januar 1998, 13. Mai 1998 und 15. April 2000;
  • auf die parlamentarischen Entschliessungen betreffend die Verletzung der Grundrechte in Tibet des deutschen Bundestags (15. Oktober 1987), des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des italienischen Abgeordnetenhauses (12. April 1989), des deutschen Bundestags (20. Juni 1996), des belgischen Abgeordnetenhauses (20. März 1994 und 28 Juni 1996), des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des irischen Parlaments (21. Juli 1998);
  • auf die Entschliessung vom 23. August 1991 des Unterausschusses der Vereinten Nationen für die Verhinderung von Diskriminierung und den Schutz der Rechte von Minderheiten;
  • auf die Entschliessung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (D.E. 173, 5. Oktober 1988);
  • auf die Entschliessungen des amerikanischen Senats und Repräsentantenhauses, des australischen Senats und Repräsentantenhauses, des tschechischen Parlaments und des liechtensteinischen Parlaments;

eingedenk

  • der Tatsache, dass 1949 und 1950 Tibet von den Streitkräften der Volksrepublik China überfallen und besetzt worden ist und weiter unter Besatzung steht;
  • der Tatsache, dass das Gebiet Tibets dem gesamten, 1949 von der chinesischen Armee überfallenen und besetzten Gebiet entspricht (also den Regionen von U-Tsang, Kham und Amdo) und nicht nur der sogenannten Autonomen Region Tibet;
  • der Tatsache, dass der Aufstand von Lhasa gegen die Besatzung der Volksrepublik China vom 10. März 1959 den Tod und die Inhaftierung von tausenden von Tibetanern und das Exil des Dalai Lama und weiterer zehntausend Tibetaner verursacht hat;
  • der Berichte von 1959 und 1960 der Internationalen Kommission der Juristen über Tibet und den Rechtsstaat;
  • des Widerstandskampfes des tibetanischen Volkes in den 50er und 60er Jahren, der den Tod von mehr als einer Million Tibetanern verursacht hat, also von mehr als einem Fünftel seiner damaligen Bevölkerung;
  • der Zerstörung von über 6.000 tibetanischen Klöstern, der Verbrennung von hunderten von Bibliotheken, der Plünderung von Tempeln, der Razzien religiöser und kultureller Schätze, der Hinrichtung auf der Stelle von zehntausenden Tibetanern durch die Roten Garden während der sogenannten chinesischen Kulturrevolution von 1968;
  • der Protestdemonstrationen von 1987-88 gegen die chinesische Besatzung und der ausserordentlichen Brutalität, mit der diese von der Besatzungsmacht niedergeschlagen worden sind;
  • des 1989 und 1990 von der Regierung der Volksrepublik China in Tibet erklärten Kriegsrechts;
  • der Tatsache, dass Tibet 1992 zu einer 'Besonderen Wirtschaftlichen Zone' erklärt worden ist, woraufhin eine massive Ansiedlung chinesischer Kolonisten in Tibet eingeleitet worden ist, die in wenigen Jahren die tibetanische Bevölkerung zu einer Minderheit im eignen Lande gemacht hat; und dass diese Entwicklung noch gefoerdert wird durch die nie unterbrochenen Praktiken der Zwangssterilisierungen und Zwangsabtreibungen an tibetanischen Frauen;
  • der Tatsache, dass die tibetanische Exil-Regierung zu Gast in der indischen Stadt Dharamsala ist;
  • der Tatsache, dass das von den Vereinten Nationen ausgerufene "Jahrzehnt der Dekolonisation" in diesem Jahr endet;

 

unter besonderem Hinweis

  • darauf, dass das von den tibetanischen Regierungsstellen unter Zwang in Peking unterschriebene "Abkommen in 17 Punkten" zwar den Anschluss Tibets an die Volksrepublik China festlegte, Tibet allerdings auch die volle Autonomie garantierte und unter anderem die Kontinuität seines politischen Systems und die volle Anerkennung der religiösen Freiheit;
  • darauf, dass die Resolutionen der Vereinten Nationen 1353 von 1959, 1723 von 1961 und 2079 von 1965 die Beendigung jeglicher Maßnahmen fordern, die das tibetanische Volk seiner Grundrechte berauben, einschliesslich des Rechts auf Selbstbestimmung;
  • auf die Errichtung 1965 der Autonomen Region Tibet (TAR) durch die Regierung der Volksrepublik China;
  • auf die wiederholten Dialogangebote ab 1979 nach dem Tode Mao Tse Dongs von Seiten des Dalai Lama und der tibetanischen Exilregierung an die Regierung der Volksrepublik China;
  • auf die wiederholten Versuche des Dalai Lama, einen Dialog mit der Regierung der Volksrepublik China wieder einzuleiten sowohl mit dem "Plan in 5 Punkten", der 1987 im amerikanischen Kongress vorgestellt worden ist, als auch mit dem "Strassburger Vorschlag", der 1988 im Europäischen Parlament vorgestellt worden ist;
  • darauf, dass 1989 der Friedensnobelpreis an den Dalai Lama vergeben worden ist;
  • auf den Brief des Dalai Lama an Deng Xiao Ping vom 11. September 1992, in dem er seine Bereitschaft zu einem Dialog wiederholte;
  • auf die europäischen Demonstrationen für die Eröffnung chinesisch-tibetanischer Verhandlungen in Brüssel 1996, in Genf 1997, in Paris 1998 und in London 1999, an denen tausende von europäischen Bürgern und Tibetanern teilgenommen haben;

 

unterstützt

  • die Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 6 Juli 2000, mit der die Regierungen der Mitgliedstaaten ersucht werden, "ernsthaft die Möglichkeit zu prüfen, die tibetanische Exilregierung als legitime Vertreterin des tibetanischen Volkes anzuerkennen, wenn die Regierung der Volksrepublik China und die tibetanische Exilregierung sich nicht innerhalb von drei Jahren in Verhandlungen unter der Schirmherrschaft des Generalsekretärs der Vereinten Nationen auf einen neuen Status für Tibet verständigen können";

 

 

fordert

  • die deutsche Regierung und den deutschen Bundestag auf, die Entschliessung des Europäischen Parlaments ohne Verzug zu verwirklichen und so zu einem Abkommen beizutragen, das dem tibetanischen Volk volle Autonomie in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens gewährleistet mit der einzigen Ausnahme der Sicherheits- und Aussenpolitik;

beschliesst,

  • die tibetanische Flagge so lange an sichtbarer Stelle im Rathaus zu zeigen, bis die Regierung der Volksrepublik China und die tibetanische Exilregierung einen Status vereinbart haben, der Tibet volle Autonomie gewährleistet;

beauftragt

  • den Vorsitzenden des Stadtrates, diesen Beschluss dem Bundeskanzler, den Präsidenten des Bundestags und Bundesrats, sowie dem Präsidenten und Ministerpräsidenten der Volksrepublik China, dem Dalai Lama, dem Exilparlament und der Exilregierung Tibets und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.